Konzept

 

Handlungsempfehlung der Bundesagentur für Arbeit für Bezieher von ALG II

§ 16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen  

Stand: Dezember 2008

 

Die vorliegende Arbeitshilfe enthält in jeweils gekennzeichneten Abschnitten Empfehlungen und fachliche Hinweise (verbindliche Weisungen zur Rechtsauslegung) der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Umsetzung durch die Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) und Agenturen für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung (AAgAW), die mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt wurden. §§ ohne nähere Bezeichnung sind solche des SGB II.

 

SGB II Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen  §16c

Inhalt

Nr.       Bezeichnung    Gesetzestext §16c SGB II

1.      Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen    

1.1   Grundsätze zur Förderung Selbständiger       

2.      Zielgruppe 

2.1     Gründungswillige        

2.2     Selbständige      

3.      Förderungsvoraussetzungen        

3.1     Eingliederungsvereinbarung 

3.2     Voraussetzungen des genannten Personenkreises  

3.3     Beurteilung der Tragfähigkeit bei Gründungswilligen      

3.4     Beurteilung der Tragfähigkeit bei Selbständigkeit   

3.5     Voraussetzungen zur Gewährung von Zuschüssen und Darlehen     

4.      Förderbedarfe    

5.      Höhe und Zeitrahmen der Förderung    

5.1     Darlehen   

5.2     Zuschuss   

5.3     Kombination von Zuschuss und Darlehen      

5.4     Pflichten des Geförderten    

5.5     Zeitrahmen der Förderung   

6.      Nachhaltung      

        

§ 16c SGB II Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen

Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die eine  selbständige,  hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen  oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig  ist und die Hilfebedürftigkeit durch die

selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.

Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.

 

1.      Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen

1.1    Grundsätze zur Förderung Selbständiger       

Erwerbsfähige Hilfebedürftige, deren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht für den eigenen Lebensunterhalt und für den der mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ausreichen,  können  Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen erhalten. Ziel ist, die Hilfebedürftigkeit dauerhaft zu beenden oder zu verringern.

Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen können nur gewährt werden, wenn eine hinreichend sichere Prognose darüber besteht, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist

und  die  Hilfebedürftigkeit  innerhalb eines angemessenen  Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird.

Zur Aufnahme und Ausübung einer selbständigen Tätigkeit können die Grundsicherungsstellen Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern gewähren, wenn dies notwendig

und angemessen ist.

Der Gesetzgeber greift mit den Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen die überwiegend positiven Erfahrungen verschiedener Grundsicherungsstellen auf, die mit individuellen Gründungsunterstützungs-   und    Existenzerhaltungsmaßnahmen    beträchtliche Erfolge zur Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Reduzierung der Hilfebedürftigkeit erreichen konnten.

 

2.      Zielgruppe

2.1    Gründungswillige

Erwerbsfähige Hilfebedürftige, verfügen in der Regel über keine oder nur geringe Rücklagen. Dies erschwert aufgrund mangelnder Investitionsfähigkeit trotz günstiger persönlicher Voraussetzungen des potenziellen Gründers und trotz einer guten und tragfähigen Geschäftsidee die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.

Unter die Gründungswilligen fallen auch Selbständige, die eine geringfügige  zu  einer  hauptberuflichen  selbständigen   Tätigkeit  ausweiten.

Gründungswillige können bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zugleich mit Einstiegsgeld (ESG) nach § 16b SGB II gefördert werden - hierzu wird auf die entsprechende Arbeitshilfe verwiesen.

2.2    Selbständige

Selbständige, die ihre Tätigkeit bereits hauptberuflich ausüben und hilfebedürftig sind oder werden, werden bislang häufig lediglich als Bezieher von Leistungen zum Lebensunterhalt wahrgenommen. Somit bleiben ihnen Fördermöglichkeiten häufig verschlossen. Durch die Einführung von begleitenden Hilfen für Selbständige wird diese Personengruppe zukünftig gezielter in die Förderung einbezogen.

 

3.      Förderungsvoraussetzungen

3.1    Eingliederungsvereinbarung

Fachlicher Hinweis:

Die Förderung mit Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen ist verbindlich durch den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (EinV) nach § 15 SGB II zu begleiten. Die Spezifizierung von Anforderungen an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (eHb) kann entweder im Rahmen einer EinV vereinbart oder im Bewilligungsbescheid festgelegt werden.

 

3. 2   Voraussetzungen des genannten Personenkreises

(1)Für die Integrationsfachkraft besteht im Rahmen ihrer Beratung die Aufgabe, die Eignung für eine berufliche Selbständigkeit anhand der persönlichen, fachlichen und unternehmerischen Voraussetzungen zu beurteilen bzw. durch Dritte beurteilen zu lassen.

Im weiteren Fokus der Entscheidung muss die Überwindung oder deutliche Verringerung der Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes stehen.

Bei Personen, die bereits seit längerem selbständig tätig sind und bei denen Hilfebedürftigkeit vorliegt, wird in der Regel ein Zeitraum von zwölf Monaten angemessen sein. Bei Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit im SGB II kann ein Zeitraum von bis zu 24 Monate zu gründe gelegt werden.

(2)Wichtige Anhaltspunkte zur Beurteilung der Eignung für eine selbständige Existenz können sein:

· Ziele und Motivation für eine berufliche Selbständigkeit

· Umgang mit körperlichen und seelischen Belastungen

· Unterstützung des familiären Umfeldes

· Bereitschaft zu überdurchschnittlich hohen Arbeitszeiten

· Einstellung zu finanziellen Einschränkungen und wechselndem

· Einkommen

· Fachliche Qualifikationen

· Dem Gründungsvorhaben angemessenes betriebswirtschaftliches   Know-how  (u.a.   Kenntnisse  im   kaufmännischen   und rechtlichen Bereich, Marketing, Vertrieb)

(3)Häufig fehlen den Grundsicherungsstellen auf Grund begrenzter Ressourcen oder fehlenden Fachwissens die Voraussetzungen für eine fundierte Einschätzung des Gründungswilligen bzw. Selbständigen. In diesem Falle erscheint es notwendig, vor der Entscheidung zur Gewährung von Darlehen oder Zuschüssen den Rat und die Empfehlung zuständiger fachkundiger Stellen (z.B. insbesondere Kammerorganisationen, Gründerzentren, die sich auf die Gründung aus der Arbeitslosigkeit spezialisiert haben, einschl. Fachverbände und Kreditinstitute) einzuholen.

 

3.3    Beurteilung der Tragfähigkeit bei Gründungswilligen

Fachlicher Hinweis:

(1)Die Einschaltung einer fachkundigen Stelle soll gewährleisten, dass die Integrationsfachkraft die Tragfähigkeit der Existenzgründung realistisch und daran anknüpfend die Aussichten auf Beendigung bzw. Verringerung der Hilfebedürftigkeit beurteilen kann.

Zur Beurteilung der Tragfähigkeit gehört, dass die Integrationsfachkraft nach Einschaltung einer fachkundigen Stelle die Geschäftsidee, die Branchenkenntnisse, das kaufmännische und unternehmerische Know-how des Gründungswilligen, die voraussichtlichen Erlöse- und Gewinnerwartungen, den Kapitalbedarf und mögliche finanzielle Reserven realistisch einschätzen kann.

(2)Analog der Förderung mit Einstiegsgeld,  siehe Arbeitshilfe ESG, sind zur Entscheidungsfindung neben der Stellungnahme der fachkundigen Stelle folgende Unterlagen vorzulegen:

Aussagefähige  Beschreibung  des  Existenzgründungsvorhabens (Geschäftsidee, Produkt/Dienstleistung, Markt und Wettbewerb, Marketing), Kapitalbedarfs-   und   Finanzierungsplan   (Eigenkapitalanteil, Bedarf an Fremdkapital, Sicherheiten für Kredite, Inanspruchnahme von Förderprogrammen), Erlöse- und Rentabilitätsvorschau (erwartete Erlöse zur monatlichen Berechnung im ersten Jahr und zur Jahresberechnung im zweiten und dritten Jahr der Gründung), Liquiditätsplan (Einschätzung der monatlichen Einzahlungen auf 3 Jahre, monatliche Kosten, Investitionskosten, monatlicher Kapitaldienst in Form von Zinsen und Tilgung, Liquiditätsreserven)

 

3.4    Beurteilung der Tragfähigkeit bestehender Selbständigkeit

Auch bei einer bereits bestehenden Selbständigkeit ist die Tragfähigkeit festzustellen und zur Entscheidungsfindung sind neben der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle auch die oben genannten Unterlagen analog einer Existenzgründung einzufordern.

 

3.5    Voraussetzungen zur Gewährung von Zuschüssen und Darlehen

(1) In der Regel fehlen Gründungswilligen als auch Selbständigen im Bereich des SGB II finanzielle Mittel für betriebliche Investitionen. In vielen Fällen liegt Kreditfähigkeit nicht vor, weil    

· kein Eigenkapital/ keine Sicherheit vorhanden ist,

· Verschuldung vorliegt oder das gewährte Kreditvolumen zu niedrig ist.

· Vor der Gewährung von Zuschüssen und Darlehen durch den Träger der Grundsicherung ist zu prüfen, ob alternative Finanzierungsmöglichkeiten zur Beschaffung von Sachgütern  bestehen.

· Hierbei kann auf die Einschätzung einer fachkundigen Stelle zurückgegriffen werden.

· Die Gewährung eines Zuschusses oder eines Darlehens durch  Nachrangigkeit den Träger der Grundsicherung ist nur dann möglich und sinnvoll, wenn Bürgschaften zur Besicherung von Krediten seitens Ländern und Kommunen, Bankkredite, Beteiligungskapital von Ländern, Förderprogramme der KfW-Mittelstandsbank und der Länder, Microlending-Kredite des Bundes oder der GLS Bank bzw.

· weitere Finanzierungsquellen nicht möglich erscheinen.

· Bei privaten Bürgschaften ist zu bedenken, dass geliehenes Geld kurzfristig zurückgefordert werden kann und existenzbedrohende Liquiditätsschwierigkeiten entstehen können.

· In der Regel reicht eine abschlägige Bestätigung der Hausbank aus, um nachzuweisen, dass weitere Finanzierungsmöglichkeiten nicht bestehen.

 

4.      Förderbedarfe

Die Grundsicherungsstellen können Darlehen und Zuschüsse für Sachmittel Sachgüter gewähren, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und unter Berücksichtigung der Hilfebedürftigkeit angemessen sind. Notwendig sind sächliche Betriebsmittel, die für die Aufnahme, Fortführung oder den Erhalt der ausgeübten Tätigkeit bereits während einer noch  bestehenden  Hilfebedürftigkeit benötigt werden. Ausgeschlossen sind  Dienstleistungen im Bereich Coaching und Unternehmensberatung.

Sachmittel sind z.B.: Betriebs- und Geschäftsausstattung, wie PC, zugehörige betriebliche Software, Telefonanlage, Kopierer,   Einrichtungsgegenstände (z.B. Schreibtisch), Marketing  und  Vertrieb  unterstützende  Investitionen für die Erstellung von Homepages, Werbemitteln, Schaufensterdekorationen etc.

Fahrzeuge, Maschinen und Anlagen, Werkzeuge und Arbeitsmittel, Erstausstattung und betriebsnotwendige Aufstockung des Material-, Waren oder Ersatzteillagers

Konzessionen (Übernahme im Gastronomiebereich)

 

Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Umschuldung beziehungsweise Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben.   

 

5.      Höhe und Zeitrahmen der Förderung

5.1    Höhe und Zeitrahmen der Förderung

Bei der Höhe und dem Zeitrahmen der Förderung ist das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen. Notwendige Sachmittel können im Hinblick auf die Lebensumstände während des Bezugs von Arbeitslosengeld II unangemessen sein, wenn eine preiswertere Alternative zur Erfüllung des betrieblichen Zwecks ebenso geeignet ist. Dies ist in VerBIS entsprechend zu dokumentieren.

Die leistungsgewährende Stelle nach dem SGB II kann ermessenslenkende Weisungen vorgeben, um der Integrationsfachkraft im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel eine sachgerechte  Auswahl unter den zu fördernden Hilfebedürftigen zu ermöglichen. Die ermessenslenkenden Weisungen sollten in das Interne Kontrollsystem der Grundsicherungsstelle eingebunden sein.

 

Darlehen

Gründungswilligen  bzw. Selbständigen sollen vorrangig Darlehen gewährt werden, sofern dies nicht mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden oder im Einzelfall die Gewährung eines Zuschusses zielführender ist.

Die Darlehenshöhe kann den Maximalbetrag für Zuschüsse in  Höhe von 5.000 Euro überschreiten.

Darlehen sind zweckgebunden zu vergeben und können vorzugsweise bei größeren Anschaffungen oder bei einem stetigen Finanzbedarf gewährt werden.

Bei der Rückzahlung des Darlehens soll bei der Festlegung der Ratenhöhe die persönliche und wirtschaftliche Situation des Existenzgründers bzw. Selbständigen berücksichtigt werden. Sollte die

Rückzahlung eines Darlehens nicht wie vereinbart möglich sein, ist eine erneute Prüfung der aktuellen finanziellen Situation  erforderlich und möglicherweise die Ratenhöhe anzupassen.

 

5.2

 Von Sicherungsübereignungen darlehensweise geförderter Fahrzeuge und Ausstattungsgegenstände sollte wegen des Aufwandes bei der Verwertung abgesehen werden. Eine Sicherung kann durch die Abtretung zukünftiger Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder Sozialleistungsbezug erfolgen. Ein Antragsvordruck zur Abtretungserklärung steht in den Fachverfahren zur Verfügung.

 

Zuschuss

 

(1) Zuschüsse sind auf einen Maximalbetrag von 5 000 Euro begrenzt. Sie können einmalig oder in monatlichen Raten und degressiv bewilligt werden.

(2) Zuschüsse sind zweckgebunden zu vergeben. Sie können bevorzugt bei kleineren Anschaffungen und für konkrete Vorhaben bewilligt werden.

 

5.3    Kombination von Zuschuss und Darlehen

Bei größeren Fördersummen ist neben der Gewährung eines Darlehens auch die Kombination von Zuschuss und Darlehen abzuwägen. In diesen Fällen sind die Gesamtumstände  und individuelle Motivationslagen zu berücksichtigen. Dabei ist auch der nicht tätigkeitsbezogene Vorteil für den Kunden (zum Beispiel bei einer Fahrzeug- Förderung) einzubeziehen.

 

5.4    Pflichten des Geförderten

Die Verwendung der Fördermittel ist vom Antragsteller im Rahmen  Nachweise seines Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplans nachzuweisen.

Hierzu gehören auch Angaben über den vorgesehenen zeitlichen Ablauf, die voraussichtlichen Kosten und die weitere Finanzierung der erforderlichen Sachmittel.

 

5.5    Zeitrahmen der Förderung

(1)Bei Personen, die bereits seit längerem selbständig tätig sind und bei denen Hilfebedürftigkeit vorliegt, ist in der Regel ein Zeiträum von bis zu zwölf Monaten angemessen, um feststellen zu können, ob die Förderung nach §16c die Selbständigkeit unterstützt hat. Bei Gründungen aus Arbeitslosigkeit sollte wegen größerer Erfolgsaussichten ein Zeitraum von maximal 24 Monaten zugrunde gelegt werden.

(2)Bei einem Scheitern des Gründungsvorhabens nach spätestens 24 Monaten und einem erneuten alternativen Gründungsvorhaben oder beim Feststellen der erfolglosen Selbständigkeit nach

12 Monaten ist eine erneute Förderung nach §16 c nur im begründeten Einzelfall frühestens nach 12 Monaten möglich.

 

6.      Nachhaltung

Der Grundsicherungsstelle hat in regelmäßigen Abständen, spätestens aber zum Ende des Bewilligungszeitraums zu prüfen und  zu dokumentieren, ob und in welcher Weise die Gewährung von Darlehen und/oder Zuschüssen zur Etablierung bzw. zur Weiterführung der selbständigen Tätigkeit beigetragen haben. Gegebenenfalls ist mit fachkundigen Stellen zu klären, ob ein weiterer Unterstützungsbedarf erforderlich ist.

 

Mit dieser Information haben Sie zur schnellen Einsicht eine Kurzerläuterung zur Gründungsförderung für Gründer aus dem Arbeitslosengeld II Bezug in  Deutschland erhalten. Sie erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. obwohl Sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Vollständige Informationen erhalten Sie von Ihrem Sachbearbeiter bei der Bundesagentur für Arbeit oder bei den ARGEN.

 

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· Ihr Gefühl ( können Sie mit dem/der Berater/in offen und ehrlich über Ihre Situation sprechen).

· Lassen sich die Vorschläge einfach nachvollziehen.

· Haben Sie eine vertragliche Grundlage über Kosten und Umfang.

· Sind Ziele der Beratung mit Ihren Zielen identisch.

· Stehen Kosten und Ziele in einem angemessenen Verhältnis.

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